Aufgrund aktueller Vorkommnisse möchten wir noch einmal auf § 9 (Umwelt- und Uferschutz) unserer Gewässerordnung hinweisen. In diesem Absatz geht es unter anderem um die Regelung, wo Angelzelte ohne Boden aufgestellt werden dürfen und an welchen Angelgewässer nur Schirme mit Überwurf gestattet sind.

Wir möchten hier noch einmal deutlich machen, dass alle Gewässer an denen eine landwirtschaftlich genutzte Wiese, Acker oder eine eingezäunte Weidemöglichkeit für Nutztiere (auch Schafweiden) grenzt, einer landwirtschaftlichen Fläche zuzuordnen ist. Hier sind nur Angelschirme mit Überwurf gestattet! 

Als Beispiel für diese Gewässer ist die Angelstelle am Entlastungs-Polder im Holter Hammrich, der Altarm Bernhards Ruh und Ubbehausen, Teile des Holter Sieltief und des Langholter Tief aber auch die eingezäunten Weideflächen der Deiche an Leda, Jümme und Hauptfehnkanal zu nennen.

Bitte verhaltet euch entsprechend der Regelungen in der Gewässerordnung, um die sensiblen Pachtverhältnisse nicht zu gefährden. Wir möchten diese herrlichen Angelgewässer auch in Zukunft pachten und keine Einschränkungen oder gar einen Verlust riskieren. Wir werden die Kontrollen in diesen Bereichen verschärfen und gegebenenfalls konsequent sanktionieren.

Der Vorstand