Bootsstegordnung

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen. Diese werden den Bootsstegbesitzern schriftlich mitgeteilt. Sie werden eine Woche nach der Bekanntgabe gültig.

 

§ 2 Standort im Landschaftsschutzgebiet

Die vom Fischereiverein Rhauderfehn betriebene Steganlage liegt im Landschaftsschutzgebiet am Langholter Meer. Jeder Bootsbesitzer hat diesen Umstand zu beachten und verpflichtet sich dazu beizutragen, die Steganlage, seinen Liegeplatz und sein Boot in einem untadeligen Zustand zu halten.

 

§ 3 Zugelassene Boote

    Aufgrund der geltenden Bestimmungen der Gewässerordnung § 11, dürfen Boote auf dem Langholter Meer nur zur Ausübung des Fischfanges oder der Jagd (bei entsprechender Befugnis) benutzt werden, wenn diese beim Verein registriert sind und mit einer deutlich erkennbaren Liegeplatznummer gekennzeichnet sind. Zugelassen werden nur Ruderboote, die in ihrer maximalen Breite, den durch Pfähle begrenzten Liegeplatz nicht überschreiten. Die Maße sind dem ausgehängten Liegeplatzplan zu entnehmen. Motorisierte Boote (einschließlich E-Antriebe) sind grundsätzlich strengstens verboten.

     

    § 4 Voraussetzungen für einen Liegeplatz

    Voraussetzung für die Zuteilung eines Bootsstegplatzes ist die Mitgliedschaft im Verein. Sind alle Liegeplätze vergeben, besteht die Möglichkeit sich in unserer Geschäftsstelle auf eine Warteliste registrieren zu lassen.

     

    § 5 Verpflichtungen

    1. Jeder Bootsbesitzer ist verpflichtet, sich durch ständige Kontrollen über den ordnungsgemäßen Zustand seines Bootes zu informieren. Ist das Boot nach starken Niederschlägen oder anderen Umständen gesunken, ist es unverzüglich wieder in einen schwimmfähigen Zustand zu bringen. Ist dieses aufgrund von Beschädigungen nicht möglich, muss das Boot umgehend binnen einer Frist von einer Woche aus dem Gewässer entfernt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Vorstand entscheiden, das Boot zu Lasten des Besitzers kostenpflichtig zu heben.
    2. Zum Fischfang benutzte Boote dürfen nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden. Das Festmachen hat so zu geschehen, dass durch Veränderungen des Wasserstandes oder andere äußere Einwirkungen keine Schäden an der Steganlage oder benachbarten Booten entstehen kann.
    3. Jeder Bootsbesitzer ist verpflichtet, sein Boot bei angekündigtem Dauerfrost mit Eisbildung eigenverantwortlich aus dem Gewässer zu entfernen und privat zu lagern. Eine Lagerung auf, in der Nähe der Steganlage oder im Uferbereich ist nicht gestattet.
    4. Beim Betreten und Verlassen der Steganlage ist zwingend darauf zu achten, dass das Eingangstor ordnungsgemäß verschlossen ist.
    5. Jeder Bootsplatzbesitzer verpflichtet sich, bei Bedarf an Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten mitzuwirken, wenn der Vorstand dazu schriftlich auffordert.
    6. Den Anordnungen des Bootsstegwartes ist Folge zu leisten.

     

    § 6 Überlassung an „Dritte“

    Grundsätzlich kann jeder Bootsbesitzer sein Boot an einen fischereiberechtigten „Dritten“ ausleihen. Der registrierte Bootsbesitzer ist jedoch verpflichtet, denjenigen über die Bootsordnung zu unterrichten und trägt die Verantwortung bei möglichen Schäden. Eine dauerhafte Weitergabe des Liegeplatzes ist nicht gestattet.

     

    § 7 Schadensbehandlung

    Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bootsstegordnung oder durch Fahrlässigkeit an der Steganlage entstehen, kann der Bootsbesitzer bzw. Liegeplatzinhaber persönlich haftbar gemacht werden. Jeder Liegeplatzinhaber ist verpflichtet festgestellte Schäden oder Mängel an der Steganlage unverzüglich an den Bootsstegwart zu melden.

    Der Verlust eines Schlüssels für die Schließanlage wird dem Liegeplatzinhaber mit 70,- EUR in Rechnung gestellt.

    Hinweis: Wir empfehlen ausdrücklich, die Steganlage nur mit festem Schuhwerk zu betreten, um Rutschgefährdungen zu vermeiden. Aus Sicherheitsgründen sollte eine Schwimmweste getragen werden.

     

    § 8 Beendigung der Liegeplatz-Zuteilung

    Die Liegeplatzzuteilung endet:

    1. Nach § 4 der Satzung vom 07. Mai 2022
    2. Schriftliche Kündigung des Liegeplatzes durch den Inhaber beim Bootsstegwart oder in der Geschäftsstelle.
    3. Schriftliche Kündigung des Liegeplatzes durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB bei Verstößen gegen die Bootsstegordnung.

     

    § 9 Beitrag

    Die Beiträge für den Liegeplatz sind in der Beitragsordnung geregelt und werden per SEPA-Mandat eingezogen.

     

    § 10 Schlussbestimmungen

    Festgestellte Verstöße gegen diese Bootsstegordnung oder gegen die Satzungen des Vereins sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Mit der Unterzeichnung des Begleitschreibens gilt diese Bootsstegordnung als verbindlich anerkannt. Sie tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft und löst die Stegordnung vom 01. Januar 2002 ab.

     

    Rhauderfehn, den 01. Oktober 2023