Da es vermehrt zum Einzug von Erlaubniskarten durch die Fischereiaufsicht aufgrund von Fehlverhalten einzelner Mitglieder gekommen ist, weisen wir noch einmal auf die eindeutige Regelung hin, die in der der Erlaubniskarte abgedruckt ist und in der Gewässerordnung hier auf der Homepage veröffentlicht ist. Die Regelung unter § 9 Umwelt- und Naturschutz sieht vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen nur Schirme mit Überwurf gestattet sind. Zu landwirtschaftlichen Flächen zählen neben an das Gewässer angrenzende Wiesen, Felder und Äcker wie es beispielsweise am Holter Sieltief oder Bernhards Ruh der Fall ist auch eingezäunte Schafweidemöglichkeiten an Leda, Jümme und am Hauptfehnkanal. Innerhalb des Vorstand diskutieren wir derzeit darüber, ab dem nächsten Jahr Schirmzelte – sogenannte Brollys auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zuzulassen. Bis diese Änderung Bestandteil der Gewässerordnung ist die dann ab dem 01.04.2025 in Kraft treten wird, hat jedoch die derzeitige Regelung Bestand! An Gewässern die keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen, wie beispielsweise die Baggerseen oder das Langholter Meer, dürfen Angelzelte ohne Boden aufgestellt werden.