Gewässerordnung
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen. Diese werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie werden eine Woche nach der Bekanntgabe gültig.
§ 2 Gewässer
Die vom Sportfischereiverein Rhauderfehn bewirtschafteten Pachtgewässer sind als Bestandteil der Gewässerordnung in der Fischereierlaubnis aufgeführt.
§ 3 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind:
- Mitglieder des Vereins, soweit sie im rechtmäßigen Besitz der gültigen Fischerei-Erlaubnis sind.
- Inhaber von geltenden Gastkarten.
- Mitglieder anderer Fischereivereine, wenn sie an einem Gemeinschaftsangeln oder Hegefischen des Vereins teilnehmen.
Der Fischerei-Erlaubnisschein und der Personalausweis sind beim Angeln mitzuführen und der Fischerei-Aufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
§ 4 Fanggeräte
In den Vereinsgewässern dürfen benutzt werden:
- Von erwachsenen Mitgliedern: 4 Ruten mit je 1 Haken, wobei Zwilling oder Drilling als ein Haken gelten, 1 Senke mit höchstens 1 Quadratmeter Netzfläche.
- Von jugendlichen Mitgliedern und Gastanglern: 3 Ruten mit je 1 Haken, davon 1 Rute auf Raubfisch, 1 Senke mit höchstens 1 Quadratmeter Netzfläche.
Jeder Angler hat seine Ruten so zu beaufsichtigen, dass bei einem Biss sofort angeschlagen und der Fisch umgehend gelandet werden kann. Köder und Futter dürfen nur in Wurfweite ausgebracht werden.
§ 5 Köder
Verwendet werden dürfen natürliche und künstliche Köder, jedoch ohne Zusätze von giftigen und fluoreszierenden Stoffen (dies gilt auch für alle Anfütterungsmittel). Vom 1. Februar bis einschließlich 30. April darf nicht mit Köderfischen und künstlichen Ködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Fliege usw.) geangelt werden.
Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist das Angeln mit lebenden Köderfischen verboten. Das Hältern lebender Fische ist untersagt.
§ 6 Fangbeschränkungen
Der Fang von Karpfen, Forelle, Hecht, Zander und Schleie ist pro Tag auf insgesamt 3 Stück beschränkt.
Nach Erfüllung der Fangquote darf in keinem Vereinsgewässer weiter geangelt werden. Alle für den Verbrauch bestimmten Fische sind sofort nach dem Fang weidgerecht zu töten. Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und schonend zurückzusetzen. Bei Gemeinschaftsangeln gelten besondere Bestimmungen, die jeweils vor Beginn des Angelns bekannt gegeben werden.
§ 7 Mindestmaße
Für die Vereinsgewässer gelten folgende Mindestmaße: Hecht 50 cm, Zander 45 cm, Karpfen 35 cm, Schleie 25 cm, Aal 45 cm. Wels ohne Maß – muss entnommen werden! Im Übrigen gelten die landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestmaße, über die sich jeder Erlaubnisscheininhaber selbst zu unterrichten hat.
§ 8 Schonzeiten
Soweit gesetzliche Schonzeiten nicht davon berührt werden, dürfen alle Vereinsgewässer ganzjährig beangelt werden. Für Hecht und Zander gilt an allen Vereinsgewässern vom 1. Februar bis einschließlich 30. April eine generelle Schonzeit. Beim Gemeinschafts- und Hegefischen besteht für das vorgesehene Gewässer 24 Stunden vorher ein absolutes Angelverbot. Der Vorstand kann aus gegebenen Anlass, besatztechnischen oder gewässerkritischen Gründen Gewässer oder Gewässerabschnitte zeitweise für den Fischfang sperren.
§ 9 Umwelt- und Uferschutz
Jeder Angler ist aufgerufen, Schäden an der Umwelt zu vermeiden. Er ist für Sauberkeit an den Gewässern und Ufern verantwortlich und hat seinen Angelplatz sauber und aufgeräumt zu verlassen. Beim Begehen der Ufer ist besondere Sorgfalt notwendig. Das Graben nach Würmern an Böschungen und Ufern ist strengstens verboten.
An den Gewässern dürfen grundsätzlich keine Zelte mit Boden aufgestellt werden. Feuer- und Grilleinrichtungen sind nicht erlaubt. Auf landwirtschaftlichen Flächen sind nur Schirme mit Überwurf gestattet.
Während der Brut- und Setzzeit sind anliegende Wiesen und Weiden sowie die Ufer nur mit größter Achtsamkeit zu betreten. Deiche und Ländereien dürfen grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen / Anhänger befahren oder als Parkplatz benutzt werden. Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzustellen, dass sie keine Einfahrten versperren und den Verkehr nicht behindern. Beim Betreten eingefriedeter Grundstücke sind die Tore sofort wieder zu schließen.
Für entstandene Schäden ist jeder Angler persönlich haftbar.
§ 10 Fischerei-Aufsicht
Die Fischereiaufsicht führt ständige Kontrollen an den Gewässern durch. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung sind die Fischereiaufseher befugt und verpflichtet, die Fischereierlaubnis sofort einzuziehen und diese dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand entscheidet dann über die Ahndung der Verstöße. Über jede Kontrolle ist durch den Aufseher eine Eintragung auf dem Erlaubnisschein vorzunehmen.
§ 11 Benutzung von Booten
Auf dem Hauptfehnkanal und der Leda/Sagter-Ems ist die Benutzung von Booten frei. Auf dem Langholter Meer dürfen Boote nur benutzt werden, wenn sie beim Verein registriert sind. Auf allen anderen Gewässern ist die Benutzung jeglicher Wasserfahrzeuge verboten.
§ 12 Schlussbestimmungen
Festgestellte Verstöße gegen diese Gewässerordnung oder gegen die Satzungen des Vereins sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Mit der Erteilung der Fischereierlaubnis gilt diese Gewässerordnung als verbindlich anerkannt.
Rhauderfehn, den 01. Februar 2023