Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Rhauderfehn e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 110049 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Leer/Ostfriesland. Der Verein ist eine politisch, ethnisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Freizeitfischern, die am 20. März 1964 gegründet wurde. Er hat seinen Sitz in Rhauderfehn, Landkreis Leer. Der Verein ist Mitglied im Angelfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Angelfischerei, des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege an seinen eigenen oder gepachteten Gewässern. Er verwirklicht diesen Satzungszweck durch:

  1. die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege der eigenen oder gepachteten Gewässer, insbesondere ihrer Fischbestände, den Schutz der Umwelt und Natur als natürliche Grundlage der Angelfischerei
  2. die Förderung der Gesunderhaltung der Gewässer
  3. die Durchführung geeigneter fischereilicher Hege- und Besatzmaßnahmen zur Erhaltung einer der Gewässer entsprechenden Artenvielfalt und einer wirksamen Fischereiaufsicht, insbesondere durch hinreichend ausgebildete Gewässerwarte
  4. die Schaffung und Erhaltung geeigneter Befischungsmöglichkeiten, insbesondere auch für ältere und behinderte Angler
  5. gewässerkundliche Untersuchungen und Erhebungen über den Zustand aller eigenen und gepachteten Gewässer
  6. die Erziehung seiner Mitglieder zum waidgerechten Angeln, insbesondere durch die Verpflichtung zur Teilnahme an den Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung mit anschließender Prüfung durch den Prüfungsausschuss des Angelfischerverbands im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Umfang der Entschädigungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Entschädigungen für Dienstleistungen der Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Er meldet sich schriftlich beim Vorstand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen wahrzunehmen und den Vorstand in jeder Weise zu unterstützen, besonders bei der Hege und Pflege der Vereinsgewässer. Jugendliche Mitglieder von 10 bis 18 Jahren sind Mitglieder der Jugendgruppe. Sie sind verpflichtet, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Fischerprüfung abzulegen. Mit dem 18. Lebensjahr werden sie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, welche sich um die Angelfischerei verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands i. S. d. § 26 BGB. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste; ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist
  4. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht, den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt, sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen an den Fischgewässern strafbar macht oder andere zu einer solchen Tat anstifte oder innerhalb des Vereins wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Verweise

Außer dem absoluten Ausschluss kann der Vorstand i. S. d. § 26 BGB bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung, der Gewässerordnung, der Stegordnung usw. leichte und schwere Verweise erteilen. In den Verweisen kann eine Beschränkung der Ausübung der Angelfischerei in den Gewässern des Vereins ausgesprochen werden. Das Strafmaß der Verweise wird in einer Verweisordnung geregelt. Außerdem können Geldbußen und Verwaltungsgebühren auferlegt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich bei einem Vorstandsmitglied i. S. d. § 26 BGB Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung geregelt. Die Zahlung der Beiträge erfolgt jährlich im Voraus bargeldlos über Bankeinzug. Bei Neuaufnahmen ist eine einmalige Barzahlung möglich. In besonderen Fällen kann der Vorstand i. S. d. § 26 BGB auf Antrag Ermäßigung gewähren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen
  2. alle vereinseigenen Anlagen (Geschäftsstelle, Anglerheime, Vereinsboote, Stege usw.) nach den geltenden Vereinsbestimmungen zu benutzen
  3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten
  2. sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen
  5. jegliche Datenänderungen unverzüglich mitzuteilen
  6. die Fischerprüfung abzulegen

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Gewässerwart
  6. dem Jugendwart

 

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  2. der stellvertretende Gewässerwart
  3. der stellvertretende Jugendwart
  4. der Obmann für Fischereiaufsicht
  5. der Bootsstegwart

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied i. S. d. § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma des Vereins ihre Unterschrift beifügen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vereinsvorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Einberufungen einer Vorstandssitzung hat spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung durch mündliche oder schriftliche Einladung zu erfolgen. Die Ladungsfrist kann abgekürzt werden. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12 Schriftführer und Schatzmeister

Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftwechsel und die Protokollierung der Versammlungen.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren. Er ist befugt, den Empfang von Geldsendungen zu quittieren. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Barbestände sind, soweit sie nicht für die laufenden Ausgaben notwendig sind, bei einem Kreditinstitut anzulegen. Der Schatzmeister ist für die Pflege der Mitgliederverwaltung verantwortlich.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich im 1. Quartal eines Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt. Die Einberufung der Hauptversammlung hat vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Hinweis auf die Tagesordnung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder an die letzte von ihm bekannte Adresse oder durch eine Veröffentlichung in der heimischen Tageszeitung „General-Anzeiger“ zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand i. S. d. § 26 BGB fest. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes
  5. der Ausschluss eines Mitgliedes
  6. die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach § 6 dieser Satzung
  7. die Beschlussfassung über die Abänderung dieser Satzung oder über die etwaige Auflösung des Vereins
  8. Entscheidung über vorliegende Anträge

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied i. S. d. § 26 BGB geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll (Niederschrift) ist in der nächsten Versammlung zu verlesen.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand i. S. d. § 26 BGB schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, und 15 entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu einem Drittel an die Gemeinde Ostrhauderfehn und zu zwei Dritteln an die Gemeinde Rhauderfehn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden haben.

 

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

Rhauderfehn, den 07. Mai 2022

Torsten Kramer (Vorsitzender)

Gerhard Schulte (Stellvertr. Vorsitzender)